Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594)
SGB III§ 376 Entschädigung der ehrenamtlich Tätigen
Stand: 10.06.2019
Die Bundesagentur erstattet den Mitgliedern und den stellvertretenden Mitgliedern der Selbstverwaltungsorgane ihre baren Auslagen und gewährt eine Entschädigung. Der Verwaltungsrat kann feste Sätze beschließen.
Wird zitiert von 7 Entscheidungen zu § 376 SGB III →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- SG Heilbronn, 18.01.2005 – S 5 AL 815/03
- SG Heilbronn, 10.12.2004 – S 5 AL 332/04
- BSG, 08.09.2010 – B 11 AL 4/09 RAufhebung der Arbeitslosengeldbewilligung - Verfügbarkeit - Erreichbarkeit des Arbeitslosen - Nichtmitteilung der neuen Wohnanschrift - Beweiserhebung - Zeugenvernehmung - BeweislastumkehrZitiert von 27
- LSG Hessen, 29.03.2017 – L 6 AS 334/16Zitiert von 1
- LSG Hessen, 20.06.2011 – L 7 AL 209/10 ZVWZitiert von 1
- LSG NRW, 05.06.2008 – L 9 AL 46/07
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 376 SGB III zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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19.11.2004 Ausfertigung
§ 376 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. November 2004 (BGBl. I 2902)
BGBl. 2004 I S. 2902
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23.03.2002 Ausfertigung
§ 376 umnummeriert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. März 2002 (BGBl. I 1130)
BGBl. 2002 I S. 1130
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